Schiedswesen
Das gemeindliche Schiedswesen in Deutschland dient der Beilegung weniger bedeutsamer strafrechtlicher und zivilrechtlicher Angelegenheiten. Die betreffenden Einrichtungen fungieren in der Regel sowohl als Vergleichsbehörden im Sinne der Straf- und als auch als Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung. Die ehrenamtlich tätigen Schlichter werden als Schiedspersonen bezeichnet, das Verfahren als Schlichtungsverfahren.
Dem Bund steht die Kompetenz zur Regelung der ehrenamtlichen außergerichtlichen Streitbeilegung nur insoweit zu, als ein außergerichtliches Vorverfahren als Voraussetzung für ein gerichtliches Verfahren geschaffen wird (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; § 380 StPO und § 15a EGZPO); im Übrigen liegt die Regelungskompetenz bei den Ländern.
Schleswig-Holstein hat hierfür das Landesschlichtungsgesetz eingeführt.
Das Amt der Schiedsperson ist ein auf Zeit ausgeübtes Ehrenamt mit der Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Schiedspersonen entscheiden nicht, sondern führen rechtlich einen Vergleich herbei, das heißt einen Vertrag zwischen den sich einigenden Parteien, aus dem gegebenenfalls auch unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Zivilsachen, für die eine Schlichtung nach § 15a EGZPO obligatorisch vorgesehen werden kann, sind
- vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Wert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 906, 910, 911, 923 BGB und Art. 124 EGBGB (sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt)
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (sofern nicht in Presse oder Rundfunk begangen)
- Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG.
Auch in anderen Zivilsachen kann das Schiedsamt angerufen werden. Der Antrag hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
In Strafsachen ist die Schlichtung bei Privatklagedelikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfacher und fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und auf ein solches Delikt bezogenem Vollrausch obligatorisch (§ 380 StPO), wenn kein öffentliches Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung besteht.
René Gagliardi
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Hans-Dieter Nissen
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